Arbeitsrecht Aschaffenburg – Rechtsanwalt bei Kündigung und Abmahnung
Arbeitsrecht Aschaffenburg bietet kompetente Soforthilfe bei fristloser oder ordentlicher Kündigung.
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Arbeitsrecht Aschaffenburg zur Kündigung
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Arbeitsrecht Aschaffenburg zum Abeitszeugnis
Arbeitsrecht Aschaffenburg zur Abfindung
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird oft eine Abfindung durch den Arbeitgeber gezahlt. Jedoch besteht nicht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Ist zweifelhaft, ob die Kündigung wirksam ist, kann zur einvernehmlichen Beendigung oder Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Abfindung ausgehandelt werden. Entscheidend ist hierbei das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
In vielen Fällen kann ein entsprechender Vergleich geschlossen werden, bei welche der gekündigte Arbeitnehmer zwar seinen Arbeitsplatz nicht zurück erhält, aber eine Abfindung für die Kündigung durch den Arbeitgeber erhält.
Arbeitsrecht Aschaffenburg zur Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, oder unterzeichnet er einen Aufhebungsvertrag, so droht im eine Sperre für das Arbeitslosengeld für meist drei Monate.
Das Eintreten der Sperrfrist kann in vielen Fällen jedoch durch einen Spezialisten für Arbeitsrecht verhindert werden. Liegt ein von der Agentur für Arbeit anerkannter wichtiger Grund vor, tritt keine Sperrzeit ein.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Prüfung der Rechtslage konsultiert werden. Durch eine kompetente Rechtsberatung und geeignete Maßnahmen bzw. Regelungen kann eine drohende Sperrzeit verhindert werden.
Arbeitsrecht Aschaffenburg zum Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz.Der Mindesturlaub beträgt bei Vollzeitarbeit 24 Werktage. Die gesetzlichen Regelungen kennen keine Ausnahmen, daher sind auch geringfügig Beschäftigte, unregelmäßige Arbeitszeiten und Minijobs davon umfasst.
Zur Durchsetzung der Urlaubsansprüche ist zunächst zwingend ein Urlaubsantrag durch den Arbeitnehmer erforderlich. Der Arbeitgeber muss den Antrag genehmigen und darf dies nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, bei Vorliegen eines gesetzlich anerkannten wichtigen Grundes.
Kann der Urlaub bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht genommen werden, so wird dieser übertragen und muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.