Arbeitsrecht Aschaffenburg, Kündigung durch Arbeitgeber
Die meisten Arbeitsverhältnisse werden durch eine Kündigung aufgelöst.
Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung.
Ordentliche, fristgerechte Kündigung durch Arbeitgeber
Durch die ordentliche Kündigung wird das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht beendet. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, bestehen hierbei vielfache Einschränkungen.
Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, dann braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden.
Als Kündigungsgründe kommen in Betracht:
- Betriebsbedingte Gründe
- Personenbdingte Gründe
- Verhaltensbedingte Gründe
Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber muss stets die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Möglicherweise bestehen im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen. Kürzere Kündigungsfristen als im Gesetz vorgesehen können in Tarifverträgen geregelt werden.
Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber
Durch eine außerordentliche Kündigung soll die sofortige, fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden. Diese fristlose Kündigung erfolgt ohne Einhaltung der Kündigungsfristen.
Eine außerordentliche Kündigung bzw. fristlose Kündigung erfordert stets einen „wichtigen Grund“. Eine solche ist nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber aufgrund von Tatsachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die fristlose Kündigung ist somit bereits dann unwirksam, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar wäre. Dies ist jedoch meist zumutbar.
Nur bei ganz außergewöhnlichen, gravierenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber jegliche Weiterbeschäftigung unzumutbar. Dies kann bei strafbarem Verhalten des Arbeitnehmers, insbesondere bei Diebstahl oder Beleidigung des Arbeitgebers der Fall sein. Jedoch gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen absoluten Kündigungsgrund. Vielmehr wird in jedem Einzelfall eine Abwägung aller Umstände vorgenommen. Hierbei finden die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die bisherige Leistung und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und soziale Gesichtspunkte Berücksichtigung. Für die Frage der Unzumutbarkeit ist die Prognose mit entscheidend, ob der Arbeitnehmer durch eine Abmahnung als milderes Mittel anstatt der Kündigung zu künftig vertragsgemäßer Pflichterfüllung angehalten werden könnte. Selbstverständlich werden zuvor bereits erteilte Abmahnungen hier eine entscheidende Rolle spielen. Ergibt die Prognose jedoch, dass der Arbeitnehmer nach einer Ermahnung oder Abmahnung zukünftig keine Pflichtverletzungen mehr begehen wird, dann wird in der Regel die Unzumutbarkeit ausscheiden. Die fristlose Kündigung wäre dann im Ergebnis unwirksam.
Anspruch auf Abfindung nach Kündigung?
Ist eine Kündigung rechtlich unwirksam, kann unter Umständen eine hohe Abfindung vom Arbeitgeber zur einvernehmlichen Beendigung gefordert werden. Durch eine Abfindung wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall sozusagen abgekauft. Auch bei einer betriebsbedingen Kündigung können Ansprüche auf eine Abfindung bestehen.
Siehe hierzu auch Arbeitsrecht Aschaffenburg zur Abfindung.
Wie reagiere ich auf die Kündigung?
Bewahren Sie Ruhe, suchen Sie am besten sofort einen Arbeitsrecht Anwalt auf.
Wichtig ist, dass die Frist für die Kündigungsschutzklage nicht versäumt wird. Innerhalb von 3 Wochen nach dem Erhalt der Kündigung muss Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Auch soweit nur gegen einen Teil der Kündigung vorgegangen werden soll, beispielsweise die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, müssen Sie hiergegen innerhalb der Dreiwochenfrist vorgehen.
Arbeitsrecht Rechtsanwalt Oliver Dietrich berät Sie gerne über die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten.
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